Schnell und unbürokratisch – Rettungsschirm des Landes

von | Mrz 25, 2020 | Landtag

Ab heute Abend können Anträge gestellt werden

Durch die aktuelle Situation bringt viele Menschen im Land auch wirtschaftlich in eine schwere Lage. Das Land hat darum schnelle und unbürokratische Hilfen für Selbstständigen, Kleinst- und kleinen Unternehmen sowie Angehörigen der Freien Berufe beschlossen, die durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht sind. Das Landesprogramm wird in Kürze mit dem neuen Bundesprogramm verzahnt.

Anträge für das Programm sind ab dem Abend des 25. März online abrufbar. Die Antragsformulare sind vollständig auszufüllen, auszudrucken, zu unterschreiben, einzuscannen und über das Online-Portal www.bw-soforthilfe.de an die jeweilig zuständige Kammer [Industrie- und Handelskammer (sachlich zuständig für alle Selbstständigen, Angehörige der Freien Berufe und Unternehmen ohne Kammermitgliedschaft) oder bei der jeweiligen Handwerkskammer] zu übermitteln. Die Mittel werden dann von der L-Bank ausgezahlt.

Für Fragen rund um die Wirtschaftshilfen gibt es eine Hotline eingerichtet, die unter 0800 40 200 88 montags bis freitags, von 9 bis 18 Uhr erreichbar ist.

Informationen zur Antragstellung sind ebenfalls zu finden unter https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme-und-aufrufe/liste-foerderprogramme/soforthilfe-corona/

Hier finden Sie die entsprechenden Richtlinien der Landesregierung und ein Merkblatt zu allen Förderinstrumenten.

Darüber hinaus hat der Landtag bereits in einer Sondersitzung am vergangenen Donnerstag (19. März) die Rahmenbedingungen für Bürgschaften wurden durch den Landtag bereits am 19. März vereinfacht und gestärkt. Davon profitieren auch mittlere und größere Unternehmen.

Kurzüberblick „Soforthilfe-Corona“

Gegenstand der Förderung: einmaliger, nicht rückzahlbarer Zuschuss bis zu einer Höhe von maximal 30.000 Euro für drei Monate, der nach Unternehmensgröße abgestuft ist.

Fördervoraussetzung: unmittelbar infolge der Corona-Pandemie entstandene existenzbedrohliche Wirtschaftslage oder Liquiditätsengpässe/ Umsatzeinbrüche/ Honorarausfälle.

Antragsberechtigt: Soloselbstständige (inkl. Freie Künstler*innen), Kleinst- und kleine Unternehmen (inkl. Sozialunternehmen, sofern diese aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmen) sowie Angehörige der Freien Berufe mit bis zu 50 Beschäftigten und Hauptsitz in Baden-Württemberg. WICHTIG: Hierunter fallen auch Institutionen in der Trägerschaft gemeinnütziger Vereine, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen.

Soloselbständige sind insoweit antragsberechtigt, als dass sie mit ihrer selbständigen Tätigkeit das Haupteinkommen oder zumindest ein Drittel des Nettoeinkommens eines Haushalts bestreiten.

Umfang der Förderung

einmaliger, nicht rückzahlbarer Zuschusses zunächst für drei Monate in Höhe von bis zu

  • 9.000 Euro für antragsberechtigte Soloselbstständige,
    • 9.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigen (Vollzeitäquivalente),
    • 15.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigen (Vollzeitäquivalente),
    • 30.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigen (Vollzeitäquivalente).

Obergrenze für die Höhe der Förderung entspricht dem unmittelbar infolge der Corona-Pandemie verursachten Liquiditätsengpass oder entsprechenden Umsatzeinbruch, maximal jedoch den oben genannten Förderbeträgen.

Informationen zu den Unterstützungsmaßnahmen des Bundes, sind hier zu finden: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/coronavirus.html