Mannheim, den 19. Mai 2020
Seit Montag sind Besuche in Krankenhäusern und Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf unter Einhaltung strenger Hygienemaßnahmen wieder möglich. Dazu Landtagsabgeordnete Elke Zimmer: „Der Wunsch vieler Menschen, ihre pflegebedürftigen Angehörigen wieder besuchen zu können ist absolut nachvollziehbar und berechtigt. Diesem Wunsch wollen wir mit einer ersten vorsichtigen Öffnung nachkommen. Wir bitten aber auch alle, die Situation, in der sich Pflegeeinrichtungen nach einer achtwöchigen Phase der Besuchsverbote befinden, zu berücksichtigen.“
Elke Zimmer sind auch durch ihre Position als sozialpolitische Sprecherin der GRÜNEN Gemeinderatsfraktion die Bedürfnisse von Seniorinnen und Senioren ein großes Anliegen. Zu Ostern hat sie gemeinsam mit GRÜNEN Ortsverbänden Briefaktionen für Seniorenheime und Pflegeeinrichtungen initiiert, um den Bewohnerinnen und Bewohnern ein kleines Lächeln ins Gesicht zu zaubern. Die Einschränkungen der letzten Wochen haben Spuren hinterlassen und sowohl den Betroffenen – Pflegerinnen und Pflegern, Angehörigen und insbesondere den Bewohnerinnen und Bewohnern, viel abverlangt.
„Ich appelliere auch an alle Angehörigen und Freunde, Verständnis für die Situation der Einrichtungen aufzubringen, den Dialog mit den Verantwortlichen in den Einrichtungen zu suchen und verantwortungsvoll mit den neuen Möglichkeiten umzugehen,“ so Elke Zimmer.
Folgende Besuchsregeln gelten für Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf und Menschen mit Behinderungen sowie in anbietergestützten ambulant betreuten Wohngemeinschaften:
- Bewohnerinnen und Bewohnern ist pro Tag grundsätzlich ein Besuch erlaubt. Der Besuch wird dabei auf zwei Personen beschränkt.
- Besuche sind nur im Bewohnerzimmer, Besucherzimmern oder anderen geeigneten Besucherbereichen zulässig.
- Besuchswünsche sollen bei der Einrichtung vorab angemeldet werden, um den Einrichtungen ein Besuchsmanagement zu ermöglichen.
- Die Besucher müssen von der Einrichtung registriert werden. Das ist notwendig, um nötigenfalls eine Kontaktnachverfolgung durchführen zu können.
- Einrichtungen können aus Gründen des Infektionsschutzes nur nach vorheriger Händedesinfektion und mit Mund-Nasenschutz betreten werden.
- Besucherinnen und Besucher müssen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen in der Einrichtung einhalten.
Mehr Infos dazu finden Sie in der entsprechenden Verordnung des Landes:
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